Satzung

SATZUNG DES SQUASH INN TEAM HAMBORN 88


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Squashverein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen

“Squash Inn Team Hamborn 88 e.V.”.

(2) Der Sitz des Vereins ist Duisburg.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck, soll insbesondere

verwirklicht werden durch: Squashliga und Turnierbetrieb.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnittes ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr ( vom 01.01. bis zum 31.12. eines jeden Jahres).

§ 4 Haftung des Vereins

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an

Leibesübungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind,

haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der

Verein nach den Vorschriften des BGB’s einzustehen hat, Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 5 Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind:

1. ordentliche Mitglieder

2. außerordentliche Mitglieder

– jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

– Förderer und passive Mitglieder

3. Ehrenmitglieder (Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes und durch

Beschluß der Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um die Förderung des

Vereins und des Squashsports an Personen verliehen werden.)

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches

Aufnahmegesuch zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und kann

ggf. ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter erforderlich. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den

Verein.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod

2. durch Austritt des Mitglieds

3. durch Ausschluß aus dem Verein

4. bei Auflösung des Vereins

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum

Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einbehaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein

ausgeschlossen werden:

1. wegen nachhaltiger Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung

von Anordnungen der Organe des Vereins.

2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung; das aus

diesem Grund ausgeschlossene Mitglied hat gleichwohl den Betrag für das laufende

Kalendervierteljahr zu bezahlen.

3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben

unsportlichen Verhaltens.

4. wegen unehrenhafter Handlungen.

(4) Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des

Wertes eines Anteils am Vereinsvermögens.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und außerordentliche

Beiträge festsetzen.

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge werden von der

Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von

Beitragszahlungen befreit.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen

schriftlichen Antrag zu ermäßigen, zu stunden, oder zu erlassen.

§ 9 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet, innerhalb der ersten 3 Monate

eines Geschäftsjahres statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung

hierzu hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich

unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand

einberufen werden. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten

Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(3) Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu beinhalten:

1. Jahresabschlußbericht

2. Kassenbericht

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Entlastung des Gesamtvorstandes

5. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

6. Beschlußfassung über vorliegende Anträge

(4) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung

nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen

vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den

Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht

wurden.Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung

mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte

aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der

Einstimmigkeit.

(5) Jedem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der

erscheinenden Mitglieder.

(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des

Vereins, sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden

nicht mitgezählt.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von

dem/der Versammlungsleiter/in und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten

Protokollführer/in zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung

genehmigt werden.

(9) Der Mitgliederversammlung sind folgende Beschlüsse vorbehalten:

1. Wahl des Vorstandes

2. Entlastung des Vorstandes

3. Satzungsänderung

4. Auflösung des Vereins

5. Festsätzen der Beiträge und deren Fälligkeit

6. Wahl von 2 Kassenprüfer

§ 11 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie

vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein

vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende

Vorsitzende seine Vertragsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden wahrnehmen.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenwart

4. dem Sportwart

5. dem Jugendwart

(3) Der Gesamtvorstand führt und verwaltet den Verein. Er wird von der ordentlichen

Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder

wählbar.

(4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt

zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder es 2 seiner Mitglieder

beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand ist berechtigt, einen oder mehrere Vertreter (§ 30 BGB) für die Erfüllung

bestimmter Aufgaben zu bestellen.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er erhält keinerlei Vergütung,

nur die wahren Ausgaben werden ihm ersetzt.

(7) Die Jugendmannschaft des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der ihr

zufließenden Mittel eigenständig. Der Jugendwart wird durch die Jugendvollversammlung

gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 12 Ersatzwahlen durch den Vorstand in Ausnahmefällen

(1) Wenn auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Vorstandsmitglied nicht gewählt

werden kann, so ist der gewählte Vorstand ermächtigt, innerhalb von zwei Monaten durch

eine Ersatzwahl die noch nicht gewählten Vorstandsmitglieder zu bestimmen. Der

Vorstand kann bei seiner Wahl Vorschläge aus seinen eigenen Reihen und von

Vereinsmitgliedern berücksichtigen.

Vor der Wahl muß der Vorstand festlegen, ob das betreffende Vorstandsmitglied bei

seiner Wahl das Amt annimmt.

Diese Ausnahmebedingungen gelten nicht für die Wahl des Vorsitzenden oder seines

Vertreters.

(2) Wenn im Laufe der Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen

ausscheidet, so ist der Vorstand verpflichtet und berechtigt, eine Ersatzwahl für das

ausscheidende Vorstandsmitglied durchzuführen.

Für die Durchführung dieser Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für eine

Ersatzwahl, die notwendig wurde, weil das betreffende Vorstandsmitglied nicht von der

Mitgliederversammlung gewählt werden konnte.

Für einen ausscheidenden Vorsitzenden oder seinen Vertreter ist keine Ersatzwahl

möglich.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, ein Vorstandsmitglied nach seiner Anhörung abzuwählen,

wenn er dem Mitglied schriftlich mit einer Fristsetzung von wenigstens zwei Wochen

nahegelegt hat, sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

niederzulegen. Diese Aufforderung muß von 4/5 allerVorstandsmitglieder persönlich

unterschrieben sein. In diesem Schreiben sind dem Vorstandsmitglied, das zurücktreten

soll, die Gründe kurz zu bezeichnen. Wenn das betreffende Vorstandsmitglied dieser

Aufforderung nicht in der gesetzten Frist folgt, so kann der Vorstand in einer besonderen

Sitzung, die nur diesen Tagesordnungspunkt haben darf, die Abwahl des betreffenden

Vorstandsmitgliedes nach erneuter schriftlicher oder mündlicher Anhörung durchführen.

Zu dieser Sitzung sind alle Vorstandsmitglieder, insbesondere das auch das betroffene

Vorstandsmitglied, schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen und zwar unter

Angabe der Tagesordnung. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen.

Das betreffende Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn 4/5 alle Vorstandsmitglieder der

Abwahl zustimmen. Die Abwahl ist dem betreffenden Vorstandsmitglied durch

Einschreiben-Rückschein schriftlich mit kurzer Angabe der Gründe mitzuteilen. Die

Abwahl ist innerhalb des Vereins nicht anfechtbar. Sie tritt mit der Bekanntgabe an das

betreffende Vorstandsmitglied in Kraft. Es hat innerhalb einer Woche nach der

Bekanntgabe alle von ihm für den Verein geführten Geschäftsunterlagen an den

Vorsitzenden oder seinen Vertreter herauszugeben.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig, durch zwei

von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der

Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des

öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks

Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Umweltbereich.

(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und der Stellvertreter bestellt.

§ 15 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.1996

beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

Duisburg, den 03.05.1996

Am 30.08.1996 wurde eine Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung durchgeführt.

Die Satzung wurde in den §§ 2 und 11 geändert.

Hier die Satzung als Download.